Fachanwaltskanzlei für Strafrecht Kling

Mannheim

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Also, der Ursprung all Ihres Übels ist die Polizei ( die natürlich dem Dasein des Strafverteidigers zum Trotz in erster Linie dem Bürgerschutz dient )..


Die Polizei kontrolliert im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr ( Alkohol im Straßenverkehr, Ansammlungen bei Fußballspielen / Demonstrationen, etc ). Zuständig sind die Beamten auch für die Verfolgung von Straftaten, meist als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Hier wird dann über die Polizeidezernate die Beweisgewinnung durchgeführt, Zeugenvernehmungen, Tatortsicherung ( Spurensicherung ), allgemeine Recherchen zum Umfeld, etc, etc, etc ... 

Justitia kann es sich leisten blind zu sein, aber Sie sollten den Gang eines Strafverfahrens scharf beobachten. Also die Augenbinde hochschieben und mit mir zusammen mal anschauen, wie so ein Strafverfahren in Grundzügen abläuft ...

Maßgebend sind die Regelungen der Strafprozeßordnung ( StPO ), Strafgesetzbuch ( StGB ), Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), gemeinsamen Richtlinien für die Staatsanwaltschaft ( RiSt ). Und immer, wenn Sie mal schnell nachschauen wollen, klicken Sie einfach auf das Bild der Justitia und die führt Sie dann ( nunmehr sehenden Auges ) zu diese Gesetzessammlungen !

Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Verfahrens und die Schaltstelle unseres Verfahrens ( siehe RiSt ).


Zuständig für Akteneinsicht, Ermittlungen sowohl gegen als auch für Sie; man bezeichnet die Staatsanwaltschaft oft als objektivste Behörde, weil sie in beide Richtungen ermittelt. Wichtigster Ansprechpartner Ihres Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren.


Sie entscheidet über die Abschlußverfügung des Ermittlungsverfahrens. Kann das Verfahren - laienhaft gesprochen - aus Mangel an Beweisen einstellen ( § 170 II StPO ), im Hinblick auf ein anderes Verfahren einstellen ( § 154 StPO ), mit oder ohne Auflagen wegen Geringe der Schuld zum Abschluß bringen ( §§ 153, 153a StPO ), einen Strafbefehl beantragen und letztlich Anklage zum Amts- oder Landgericht erheben.


Außerdem Strafvollstreckungsbehörde wenn es um den Strafvollzug geht.

Im Amtsgericht finden wir zunächst den Haft- und Ermittlungsrichter. Dieser ist zuständig für aller Entscheidungen im Ermittlungsverfahren, die nur ein Richter treffen darf ( zB Haftbefehl, Durchsuchungsanordnung, Führerschein, etc ). Auch zuständig ist er für die Frage der Haftprüfungen.


Den Einzelrichter finden wir einen Stock höher; er ist auch derjenige, der über den Erlaß eines Strafbefehles zu entscheiden hat und gegebenenfalls die Hauptverhandlung bei einem Einspruch leitet. Der Einzelrichter wird bei Anklageerhebungen wegen Vergehen und einer Straferwartung bis zu zwei Jahren tätig, der Schöffenrichter ( ein Berufsrichter und zwei Schöffen ) bei Straferwartung bis zu vier Jahren. Man sollte das Amtsgericht nicht unterschätzen, denn auch eine Freiheitsstrafe von << nur >> sechs Monaten ohen Bewährung bedeutet bei Vollverbüßung eben sechs Monate hinter schwedischen Gardinen.

Das Landgericht ist aus der Sicht des juristisch Unbedarften eine Stufe höher angesiedelt und deswegen zunächst zuständig für alle Beschwerden gegen amtsrichterliche Entscheidungen.


Das gilt auch für Berufungen gegen Strafverfahren, die in erster Instanz beim Amtsgericht ( Einzel- und Schöffenrichter ) eingelegt werden.


Schlimmer wird es, wenn das Landgericht erste Instanz ist, denn dann gelten die Höchststrafen des Strafgesetzbuches ( bis zu 15 Jahren oder lebenslang ).


Letztlich ist beim Landgericht auch die Strafvollstreckungskammer angesiedelt, die zusammen mit der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsanstalt für Entscheidungen im Strafvollzug zuständig ist. 

Das Oberlandesgericht ( OLG ) hat Sonderzuständigkeiten ( Staatsschutz / Terrorismus ), die wir hier mal weglassen wollen.

Maßgebend ist es für Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichtes.

Zuständig auch für die maßgebende Rechtsprechung im Rahmen << kleinerer >> Rechtsprechungskonflikte ...

Auch der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat hier nicht zu behandelnde Sonderzuständigkeiten.

Der BGH ist das höchste deutsche Gericht ( nein, eben nicht das Bundesverfassungsgericht - siehe dort ).

Für uns wichtig zu wissen ist, daß der BGH zuständig für die Revisionen gegen landgerichtliche Urteile erster Instanz ist.

Am Ende aller Wege im Strafrecht steht die Justizvollzugsanstalt ( JVA ).


Zuständig für die Untersuchungshaft ( Regelung der Haftverhältnisse durch den Haftrichter ) und die nachfolgende Strafhaft ( Zuständig Starfvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht ).


Möglich sind vorzeitige Entlassungen zum 2/3 Zeitpunkt oder der Halbstrafe, auch der offene Vollzug kommt in bestimmten Situationen in Betracht ( am Besten den Anwalt fragen ).

Eher exotisch ist der Anruf des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses ist nicht das höchste deutsche Gericht, sondern ein Verfassungsorgan. Für uns nur zuständig, wenn es um einen Verstoß gegen unsere grundgesetzlich garantierten Rechte geht. Wie gesagt, eher selten ...


Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassbourg ist weniger das geläufige Mittel zur Verbesserung Ihrer Situation. Zuständig für bislang noch nicht entschiedene oder erst gar nicht gesehene Konfliktsituationen kommt der Gang hierher bei Konstellationen in Betracht, die ich Ihnen nicht wünsche.